Es ist der Erbfall eingetreten oder Sie haben eine Immobilie im Zuge einer Schenkung erhalten?

In diesem Fall ermittelt das Finanzamt nach dem Bewertungs­gesetz (BewG) in einem standardisierten Verfahren den Grundbesitzwert zur steuerlichen Bemessung.

Eine Ortsbesichtigung oder die Berücksichtigung sogenannter besonderer objekt­spezifischer Grundstücks­merkmale (z. Bsp. Instandhaltungs­rückstände, Rechte und Lasten, welche das Grundstück behaften wie Grunddienst­barkeiten und persönliche Nutzungsrechte oder auch die Berücksichtigung der tatsächlichen Ausstattungs­qualität der Immobilie) finden hierbei nicht statt.

Haus

Steuerliche Entlastung durch die "Escape Klausel"

Oft wird daher durch das Finanzamt ein deutlich höherer Grundbesitzwert ermittelt, der über dem tatsächlichen Marktwert liegt. Gerade bei älteren Objekten ist dies regelmäßig der Fall. Das führt in der Folge zu einer tlw. deutlich erhöhten Belastung des/der Steuerpflichtigen. Hierzu hat der Gesetzgeber die sogenannte „Escape Klausel“ in das Bewertungsgesetz eingefügt, danach kann nach § 198 der Nachweis des niedrigen gemeinen Werts durch den Steuerpflichtigen erfolgen. Der Nachweis ist durch ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

Die Bedeutung eines qualifizierten Verkehrswert­gutachtens für das Finanzamt und Ihre Steuerangelegen­heiten

An die Qualität eines Verkehrswert­gutachtens und an die Qualifikation des Erstellers erheben die Finanzämter sehr hohe Anforderungen, welche für meine Person bezüglich der öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie mit der Zertifizierung durch die DIAZert gewährleistet ist. Nicht fachgerechte Wertgutachten bedeuten die Ablehnung durch das Finanzamt und somit den Verlust des für das Gutachten geleisteten Honorars.

Konsultieren Sie auch Ihren Steuerberater, der Ihnen dazu weitere Informationen erteilen wird.

Zudem hat der BFH entschieden, dass in der Regel die Erstellung eines Sachverständigen­gutachtens zum Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks als Nachlass­verbindlichkeit steuerlich abzugsfähig ist.